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MÄDCHENSCHULE ZOFFINGEN
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UNSERE SMV

 

DIE MITGLIEDER DER SMV

UNSERE SCHULSPRECHERINNEN:

 

Sindy Ergan (9a)

Cigdem Hocur (8b)

Lea Ballance (H9)

Selina Bauer (H8)

 

 

UNSERE UNTERSTUFENSPRECHERINNEN:

 

Mariella Danisi (6b)

Reem Albadry (5b)

 

 

UNSERE KLASSENSPRECHERINNEN:

 

H5

Wronna, Eileen

Morgades, Vanessa

 

H6

Koschnik, Julia

da Silva, Diana

 

H7

Engstler, Stefanie

Oklitz, Aileen

 

H8

Honsel, Nadine

Bauer, Selina

 

H9

Degermenci, Meltem

Karaboga, Melis

 

 

 

 

 

5a

Futterer, Charlene

Muffler, Kyra

 

5b

Haug, Lisa

Albadry, Reem

 

6a

Khadir, Faiza

Ball, Johanna

 

6b

Knesevic, Ksenija

Danisi, Mariella

 

7a

Sögunmez, Meltem

Veliqi, Djellza

 

7b

Schneider, Alexandra

Glas, Evelyne

 

8a

Ritter, Joyce

Czerni, Nathalie

 

8b

Johne, Isabel

Hocur, Cigdem

 

9a

Ergan, Sindy

Neumayer, Veronika

 

9b

Korn, Hannah

Hägele, Steffi

 

10a

Bronner, Selina

Wollitz, Annika

 

10b

Lohr, Katharina

Auer, Nadine

 

10c

Martini, Alina

Schildmeyer, Katja

 

DIE SMV-VERBINDUNGSLEHRER/IN:

                                   Tina Kranz (Hauptschule); Martin Klett (Realschule) 

 

Derzeitige Aktivitäten und Aktionen der SMV

  • Beteiligung an der weihnachtlichen, schulübergreifenden Aktion "Send a rose".
  • Planung eines Schulkiosks
  • Jahreszeitliche Gestaltung des Schulhauses.
  • Ideensammlung und Planung zur Gestaltung des Schulhauses und der Außenbereiche.
  • Planung eines eigenen Programmpunktes am "Tag der offenen Türe"

Allgemeine Informationen zur SMV

SMV heißt "Schülermitverantwortung", also nicht wie viele Schülerinnen irrtümlich behaupten "Schülermitverwaltung".
Würden die Schülerinnen unserer Schule ihre "Verantwortung" verwalten, dann könnten sie lediglich Aufgaben ausführen, die ihnen auf- und übertragen würden.
Die Schülerinnen unserer Schule sollen ihre Interessen vertreten und selbst die Initiative ergrei- fen. Sie dürfen und sollen ihre Ideen zur Gestaltung der Schule und des Schulalltages "mitverant- worten" und eigenverantwortlich Handeln. Sie haben somit die Pflicht, selbstständig Verant- wortung für eine angenehme Schulatmosphäre zu übernehmen. (kefis)

Aufgaben der SMV

Ausschnitt aus der SMV-Verordnung (vom 8. Juni 1976 (K.u.U. S. 1169), geändert am 28.06.78 (K.u.U. S. 1286), am 19.08.93 (K.u.U. S. 408) und am 19.10.95 (K.u.U. S. 575)

§ 7 Aufgaben der SMV

(1) Die Schülermitverantwortung ist - unbeschadet der besonderen Aufgabe der Schülervertreter - Sache aller Schüler der gesamten Schule.

(2) Die Schülermitverantwortung und ihre Organe stellen sich ihre Aufgaben selbst, soweit sie nicht durch das Schulgesetz oder sonstige Rechtsvorschriften festgelegt sind. Dazu gehören insbesondere:

 

1. Gemeinschaftsaufgaben der Schüler. Insbesondere soll die Schülermitverantwortung die fachlichen, sportlichen, kulturellen, sozialen und politischen Interessen der Schüler fördern. Sie kann dafür eigene Veranstaltungen durchführen. diese müssen allen zugänglich sein und dürfen nicht einseitig den Ziel- setzungen bestimmter, politischer, konfessioneller oder weltanschaulicher Gruppen dienen;

2. Die Aufgabe der Organe der Schülermitverantwortung, sich aus dem Schulleben ergebende Interessen der Schüler zu vertreten.

(3) Der SMV ist Gelegenheit zu geben, in allen dafür geeigneten Aufgabenbereichen der Schule mitzuarbeiten. Dies schließt die Vertretung der Schüler in der Schulkonferenz ein. Außerdem können dazu mit ihrem Einverständnis gehören:

 

1. Anregungen und Vorschläge für die Gestaltung des Unterrichts im Rahmen der Bildungspläne einschließ- lich der Erprobung neuer Unterrichtsformen;

2. Beteiligung an Verwaltungs- und Organisationsaufgaben der Schule sowie Aufgaben im Ordnungs- und Aufsichtsdienst. Dabei soll den Schülern nach Möglichkeit Gelegenheit gegeben werden, Eigeninitiativen zu entfalten;

3. Teilnahme von Schülervertretern an Teilkonferenzen im Rahmen der Konferenzordnung.

(4) Im Rahmen der SMV haben die Schülervertreter insbesondere folgende Rechte: Das Anhörungs- und Vorschlagsrecht (§ 10 Abs. 1), das Beschwerderecht (§ 10 Abs. 2), das Informationsrecht (§ 11 Abs. 2).

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