MÄDCHENSCHULE ZOFFINGEN
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UNSERE SMV

 

DIE MITGLIEDER DER SMV

UNSERE SCHULSPRECHERINNEN:

 

Aschenbrenner, Katrine (10a) Engstler, Stefanie (H9)
Ritter, Joyce (10a) Keller, Melissa (H9)

 

 

UNSERE UNTERSTUFENSPRECHERINNEN:

 

Ibrahim, Noura (H5) Francolino, Chiara (H5)

 

 

UNSERE KLASSENSPRECHERINNEN:

Francolino, Chiara H5
Ibrahim, Noura H5
Krasniqi, Eliza R5a
Hoschka,  Mira R5a
Kulcsar, Alina R5b
Becker, Vanessa R5b
Martello, Janice H6
Schleicher, Olivia H6
Reidl, Zoè R6a
Hackenschmidt, Anna R6a
Ulrich, Sarah R6b
Stross, Lara-Marie R6b
Damm, Verena H7
König, Janette H7
Singler, Johanna R7a
Rinderle, Paula R7a
Kümpflein, Lara R7b
Weiblen, Leonie R7b
Breyer, Melanie H8
Biehler, Marie H8
End, Lara R8a
Reiter, Kira R8a
Knezevic, Ksenija R8b
Ehlers, Sina R8b
Engstler, Stefanie H9
Keller, Melissa H9
Sehmsdorf, Dinah R9a
Schultz, Tamara R9a
Glaß, Miriam R9b
Rapp, Cynthia R9b
Mavridou, Despina R9c
Steen, Maike R9c
Ritter, Joyce R10a
Aschenbrenner, Katrine R10a
Thaci, Valentina R10b
Johne, Isabel R10b

 

 

DIE SMV-VERBINDUNGSLEHRER/IN:

                                                     Martin Klett & Sandra Gäng

 

Derzeitige Aktivitäten und Aktionen der SMV

  • Beteiligung an der weihnachtlichen, schulübergreifenden Aktion "Send a rose".
  • Planung eines Schulkiosks
  • Jahreszeitliche Gestaltung des Schulhauses.
  • Ideensammlung und Planung zur Gestaltung des Schulhauses und der Außenbereiche.
  • Planung eines eigenen Programmpunktes am "Tag der offenen Türe"

Allgemeine Informationen zur SMV

SMV heißt "Schülermitverantwortung", also nicht wie viele Schülerinnen irrtümlich behaupten "Schülermitverwaltung".
Würden die Schülerinnen unserer Schule ihre "Verantwortung" verwalten, dann könnten sie lediglich Aufgaben ausführen, die ihnen auf- und übertragen würden.
Die Schülerinnen unserer Schule sollen ihre Interessen vertreten und selbst die Initiative ergrei- fen. Sie dürfen und sollen ihre Ideen zur Gestaltung der Schule und des Schulalltages "mitverant- worten" und eigenverantwortlich Handeln. Sie haben somit die Pflicht, selbstständig Verant- wortung für eine angenehme Schulatmosphäre zu übernehmen. (kefis)

Aufgaben der SMV

Ausschnitt aus der SMV-Verordnung (vom 8. Juni 1976 (K.u.U. S. 1169), geändert am 28.06.78 (K.u.U. S. 1286), am 19.08.93 (K.u.U. S. 408) und am 19.10.95 (K.u.U. S. 575)

§ 7 Aufgaben der SMV

(1) Die Schülermitverantwortung ist - unbeschadet der besonderen Aufgabe der Schülervertreter - Sache aller Schüler der gesamten Schule.

(2) Die Schülermitverantwortung und ihre Organe stellen sich ihre Aufgaben selbst, soweit sie nicht durch das Schulgesetz oder sonstige Rechtsvorschriften festgelegt sind. Dazu gehören insbesondere:

 

1. Gemeinschaftsaufgaben der Schüler. Insbesondere soll die Schülermitverantwortung die fachlichen, sportlichen, kulturellen, sozialen und politischen Interessen der Schüler fördern. Sie kann dafür eigene Veranstaltungen durchführen. diese müssen allen zugänglich sein und dürfen nicht einseitig den Ziel- setzungen bestimmter, politischer, konfessioneller oder weltanschaulicher Gruppen dienen;

2. Die Aufgabe der Organe der Schülermitverantwortung, sich aus dem Schulleben ergebende Interessen der Schüler zu vertreten.

(3) Der SMV ist Gelegenheit zu geben, in allen dafür geeigneten Aufgabenbereichen der Schule mitzuarbeiten. Dies schließt die Vertretung der Schüler in der Schulkonferenz ein. Außerdem können dazu mit ihrem Einverständnis gehören:

 

1. Anregungen und Vorschläge für die Gestaltung des Unterrichts im Rahmen der Bildungspläne einschließ- lich der Erprobung neuer Unterrichtsformen;

2. Beteiligung an Verwaltungs- und Organisationsaufgaben der Schule sowie Aufgaben im Ordnungs- und Aufsichtsdienst. Dabei soll den Schülern nach Möglichkeit Gelegenheit gegeben werden, Eigeninitiativen zu entfalten;

3. Teilnahme von Schülervertretern an Teilkonferenzen im Rahmen der Konferenzordnung.

(4) Im Rahmen der SMV haben die Schülervertreter insbesondere folgende Rechte: Das Anhörungs- und Vorschlagsrecht (§ 10 Abs. 1), das Beschwerderecht (§ 10 Abs. 2), das Informationsrecht (§ 11 Abs. 2).

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